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Rückzahlung von zu hohen unbaren Entnahmen gemäß § 18 Abs. 2 UmgrStG
Einlagenrückzahlung oder Ausschüttung?
Gemäß § 18 Abs. 2, 2. Satz UmgrStG ist eine nach § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG den Grenzwert von 75% des Verkehrswertes übersteigende gebildete unbare Entnahme als versteuerte Rücklage zu behandeln. Fraglich ist, ob diese Rücklage evidenzkontenerhöhende Einlage i. S. d. § 4 Abs. 12 Z 1 EStG und die Rückzahlung der Rücklage infolgedessen eine Einlagenrückzahlung i. S. d. § 4 Abs. 12 EStG oder eine (verdeckte) Ausschüttung ist.
Gemäß § 16 Abs. 5 UmgrStG kann abweichend von § 14 Abs. 2 bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen das nach § 14 Abs. 1 anzusetzende Vermögen, sofern die Voraussetzungen des § 12 gewahrt bleiben, in folgender Weise verändert werden:
Nach § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG kann die in Z 1 genannte Passivpost den
Gesamtbetrag der getätigten Entnahmen insoweit übersteigen, als nach Abzug dieser Passivpost ein positiver Verkehrswert verbleibt. In diesem Fall gilt der übersteigende Teil, soweit er zusammen mit den getätigten Entnahmen 75% des Verkehrswertes des Vermögens am Einbringungsstichtag nicht übersteigt, als mit dem Ablauf des Einbringungsstichtages entnommen.
Gemäß § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG darf daher im Rahmen von Einbringungen das einzubringende Vermögen in der Form vermindert werden, dass neben oder unabhängig von tatsächlichen Entnahmen eine unbare Entnahme stattfinde...