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BFGjournal 6, Juni 2013, Seite 232

Überhöhte unbare/vorbehaltene Entnahme bei einer Einbringung

Klaus Hirschler, Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner

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Überhöhte unbare/vorbehaltene Entnahme bei einer Einbringung
RV/0217-L/09; VwGH-Beschwerde unter 2013/15/0141 anhängig

1. Der Fall

Herr XX (Berufungswerber) brachte rückwirkend mit sein nicht protokolliertes Einzelunternehmen (positiver Verkehrswert) gemäß Art. III UmgrStG in die neu gegründete GmbH als Sacheinlage ein. Im Zuge der Einbringungserklärung (gleich Gesellschaftserrichtungserklärung) vom wurde festgestellt, dass die in der Einbringungsbilanz ausgewiesenen baren Entnahmen i. S. d. § 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG i. H. v. 270.000 Euro sowie unbaren Entnahmen i. S. d. § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG i. H. v. 1.300.000 Euro zwischen dem Einbringungsstichtag und dem Abschluss der Einbringungserklärung zurückbezogen und von der GmbH genehmigt werden.

Mit Schreiben vom legte das Finanzamt Berechnungen betreffend die vorbehaltenen Entnahmen gem. § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG in der Einbringung zum dar, aus der eine überhöhte Entnahme i. H. v. 463.779 Euro festgestellt wurde. Anstelle der Entnahme i. H. v. 1.300.000 Euro hätte laut Finanzamt lediglich eine Entnahme i. H. v. 836.221 Euro festgestellt werden dürfen. Die steuerlichen Anschaffungskosten weisen der Berechnung zufolge einen Betrag i. H. v. –287.006,45 Euro auf.

Das Finanzamt hat demgemäß m...

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