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Beginn des Fristenlaufes bei internationaler Schachtelbeteiligung
Gemäß § 10 KStG 1988 sind u. a. Gewinne aus einer internationalen Schachtelbeteiligung befreit. § 10 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 umschreibt die Voraussetzungen, nach denen eine internationale Schachtelbeteiligung i. S. d. Gesetzes vorliegt. Der gesetzlichen Umschreibung in § 10 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 geht das Verständnis voraus, dass eine „Beteiligung" einen selbständig verkehrsfähigen Wert darstellt, der - i. S. d. der ertragsteuerlichen Betrachtung - Wirtschaftsgutcharakter aufweist.
Für die Frage, ob der Lauf der zweijährigen Frist für die Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages oder mit der Registrierung, d. h. dem Entstehen der zivilrechtlichen Rechtspersönlichkeit beginnt, ist damit nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen entscheidend, ob die Beteiligung im Stadium der Vorgesellschaft Wirtschaftsgutcharakter hat. Ist dies der Fall, ist für den Fristenlauf der Abschluss des Gesellschaftsvertrages maßgebend.
Nach österreichischem GmbH-Recht ist die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen im Gründungsstadium zulässig (vgl. Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechtes5, 423).
Sollte dies auch nach der ungarischen Rechtsla...