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SWK 35, 10. Dezember 2001, Seite S 877

Reiseleistungen ­ Betriebsausflug (Rz. 2967 UStR 2000)

§ 23 Abs. 1 UStG 1994

Reiseleistungen - Betriebsausflug (Rz. 2967 UStR 2000)

Ein Unternehmer veranstaltet alljährlich einen Betriebsausflug, an dem alle Mitarbeiter unentgeltlich teilnehmen können. Die Kosten in Höhe von 4.000 S pro Mitarbeiter sind angemessen und ertragsteuerlich voll abzugsfähig (vgl. Rz. 1500 EStR 2000) und bei den Dienstnehmern gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 steuerfrei (vgl. Rz. 78 LStR).

Ist aus den Kosten ein Vorsteuerabzug möglich?

Es wird eine Reiseleistung von einem Unternehmer an einen Nichtunternehmer erbracht. Die Regelung des § 23 UStG 1994 kommt somit grundsätzlich und auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung. Die steuerbare Bemessungsgrundlage beträgt 0 S und Vorsteuern aus Reisevorleistungen sind nicht abzugsfähig.

Liegt eine Reisebewegung im unternehmerischen Interesse, so ist § 23 UStG 1994 nicht anzuwenden. Davon kann bei einem Betriebsausflug ausgegangen werden, wenn die Aufwendungen (Reisevorleistungen) für einen Betriebsausflug pro Jahr und pro Arbeitnehmer 1.350 S (ab 2002 100 €) nicht übersteigen.

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