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EuGH: MWSt-Befreiung für Berufsorganisationen
•Mehrwertsteuer: Befreiung für Berufsorganisationen (Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. • der 6. MWSt-RL)
Urteilstenor des EuGH:
„Eine Einrichtung, die Ziele ,de nature syndicale' verfolgt, im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe • der 6. MWSt-RL bezeichnet eine Organisation, deren Hauptziel die Verteidigung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder - unabhängig davon, ob es sich dabei um Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angehörige freier Berufe oder Personen handelt, die eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben - und deren Vertretung gegenüber betroffenen Dritten einschließlich staatlicher Stellen ist."
( The Institute of the Motor Industry, Vorabentscheidungsersuchen des britischen VAT and Duties Tribunal, London)
Anmerkung: Fraglich war, unter welchen Umständen die Befreiung für Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben, welche gewerkschaftliche [in der französischen Fassung: „de nature syndicale"] Ziele verfolgen, ihren Mitgliedern in deren gemeinsamem Interesse gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag erbringen, anwendbar sei. Das Institute of the Motor Industry ist eine freiwillige Vereinigung, in der Personen zusammengeschlo...