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EuGH: Steuer auf das Nettovermögen von Kapitalgesellschaften
•Steuer auf das Nettovermögen von Kapitalgesellschaften zulässig (Art. 10 Kapitalansammlungs-RL)
Urteilstenor des EuGH:
„Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital i. d. F. RL 85/303/EWG vom verbietet es nicht, von Kapitalgesellschaften eine Steuer wie die Steuer auf das Nettovermögen der Unternehmen zu erheben."
( Manifattura Italiana Nonwoven SpA, Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Commissione Tributaria Provinciale Florenz)
S. R 38Anmerkung: Im vorliegenden Fall ging es um eine Steuer auf das Nettovermögen von Unternehmen. Nach italienischem Recht sind insbesondere Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit und bestimmte andere Körperschaften steuerpflichtig, sowie natürliche Personen, die unternehmerische Tätigkeiten zu Erwerbszwecken ausüben. Fraglich war, ob die Steuer auf das Nettovermögen der Unternehmen rechtswidrig sei, da sie das Gesellschaftskapital belaste, das bereits bei seiner Einbringung in die Gesellschaft einer Registersteuer unterlag.