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Regress zwischen Bauunternehmen und Bauaufsicht
bauaktuell 2020/1
1. Der Vertrag über die Bauaufsicht ist kein Vertrag zugunsten Dritter im Hinblick auf die einzelnen Werkunternehmer.
2. Die Bauaufsicht soll nur den Bauherrn vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von deren Verantwortung entlasten.
3. Die Bauüberwachung erfolgt ausschließlich im Interesse des Auftraggebers und nicht in jenem der Werkunternehmer, sodass der bauausführende Werkunternehmer bei Verletzung einer damit verbundenen Verpflichtung mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen kann.
4. Den mangelhaft leistenden Werkunternehmer und den mit der Bauaufsicht betrauten Unternehmer, der seine Kontrollpflichten verletzt hat, trifft gemäß § 1302 ABGB eine Solidarhaftung gegenüber dem Bauherrn, wenn ihr Anteil am Gesamtschaden nicht ermittelbar ist.
5. Der Regress des Werkunternehmers, der dem Bauherrn im Zuge der Werkausführung einen Schaden verursacht und auch ersetzt hat, gegen die örtliche Bauaufsicht, der ihrerseits eine schadenskausale Sorgfaltswidrigkeit bei der Überwachung der Ausführungsarbeiten anzulasten ist un...