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Die handelsrechtliche Ausschüttungspolitik im Licht der steuerlichen Einlagenrückzahlung
Steuerliche Einlagenrückzahlungen sind auch dann KESt-frei, wenn handelsrechtlich eine Gewinnausschüttung vorliegt
1 Mio. S Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft können für den Gesellschafter nach Steuern
Tabelle in neuem Fenster öffnen
750.000 S | oder |
1.000.000 S |
wert sein.
1 Mio. S beträgt der Wert nach Steuern im Fall einer ertragsteuerneutralen Einlagenrückzahlung. 750.000 S beträgt der Wert im Fall einer kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinnausschüttung.
1. Die Ausgangslage
§ 4 Abs. 12 EStG ermöglicht die grundsätzlich ertragsteuerneutrale Rückzahlung der von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen. Gewinnausschüttungen im steuerlichen Sinn sind in der Regel bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft mit 25% Kapitalertragsteuer (KESt) zu belasten. Steuerliche Einlagenrückzahlungen sind dagegen auf Ebene der Gesellschaft weder mit Körperschaftsteuer noch mit KESt zu belasten. Einlagenrückzahlungen sind auf Gesellschafterebene prinzipiell als erfolgsneutrale Vermögensumschichtung zu sehen.
Für die Gesellschafter und die Gesellschaftsorgane stellen sich damit folgende Fragen:
• Ist handelsrechtlich das Nennkapital herabzusetzen oder sind zumindest Kapitalrücklagen aufzulösen, um eine steuergünstige Einlagenrückzahlung zu erreichen?
• Korrespondieren di...