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SWK 13, 1. Mai 2019, Seite 624

Einlagenrückzahlung oder Gewinnausschüttung?

Grenzen der Finanzierungsfreiheit

Reinhold Beiser

Bewusste und gewollte (vorsätzliche) Verletzungen der Äquivalenz zu Lasten einer Kapitalgesellschaft im Leistungsaustausch mit ihren Gesellschaftern verstoßen gegen das Verbot einer Einlagenrückgewähr nach § 52 und 56 AktG bzw § 82 und 83 GmbHG. Können solche verdeckten Gewinnausschüttungen im Fall ihrer späteren Entdeckung (Aufklärung/Offenlegung) in ertragsteuerneutrale Einlagenrückzahlungen transformiert werden? Die Grenzen der Finanzierungsfreiheit sind systemkonsistent auszuloten.

1. Notwendige Bedingungen einer Einlagenrückzahlung

Wie weit reicht die Finanzierungsfreiheit der Abgabepflichtigen in der Wahl zwischen Einlagenrückzahlungen nach § 4 Abs 12 EStG und Gewinnausschüttungen nach § 27, 27a und 93 ff EStG, speziell § 97 EStG?

Einlagenrückzahlungen nach § 4 Abs 12 EStG setzen zweierlei voraus:

  • Der Einlagenstand (das Einlagekapital) nach § 4 Abs 12 EStG (Evidenzkonto) muss positiv sein.

  • Eine Gewinnausschüttung oder effektive Kapitalherabsetzung muss unternehmensrechtlich und gesellschaftsrechtlich zulässig sein.

Einlagenrückzahlungen nach § 4 Abs 12 EStG sind gesetzlich zwingend doppelt gedeckelt: Nur soweit positives Einlagekapital iSd § 4 Abs 12 EStG tatsächlich vorhanden ist (Schranke 1) und nur soweit unternehmens- und gesellschaftsrechtlich zulässig offen ausgeschüttet o...

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