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Einlagenrückzahlung oder Gewinnausschüttung?
Grenzen der Finanzierungsfreiheit
Bewusste und gewollte (vorsätzliche) Verletzungen der Äquivalenz zu Lasten einer Kapitalgesellschaft im Leistungsaustausch mit ihren Gesellschaftern verstoßen gegen das Verbot einer Einlagenrückgewähr nach § 52 und 56 AktG bzw § 82 und 83 GmbHG. Können solche verdeckten Gewinnausschüttungen im Fall ihrer späteren Entdeckung (Aufklärung/Offenlegung) in ertragsteuerneutrale Einlagenrückzahlungen transformiert werden? Die Grenzen der Finanzierungsfreiheit sind systemkonsistent auszuloten.
1. Notwendige Bedingungen einer Einlagenrückzahlung
Wie weit reicht die Finanzierungsfreiheit der Abgabepflichtigen in der Wahl zwischen Einlagenrückzahlungen nach § 4 Abs 12 EStG und Gewinnausschüttungen nach § 27, 27a und 93 ff EStG, speziell § 97 EStG?
Einlagenrückzahlungen nach § 4 Abs 12 EStG setzen zweierlei voraus:
Der Einlagenstand (das Einlagekapital) nach § 4 Abs 12 EStG (Evidenzkonto) muss positiv sein.
Eine Gewinnausschüttung oder effektive Kapitalherabsetzung muss unternehmensrechtlich und gesellschaftsrechtlich zulässig sein.
Einlagenrückzahlungen nach § 4 Abs 12 EStG sind gesetzlich zwingend doppelt gedeckelt: Nur soweit positives Einlagekapital iSd § 4 Abs 12 EStG tatsächlich vorhanden ist (Schranke 1) und nur soweit unternehmens- und gesellschaftsrechtlich zulässig offen ausgeschüttet o...