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SWK 11, 10. April 1999, Seite W 061

Rechnungslegung im Konkurs

Der Masseverwalter ist für die interne und externe Rechnungslegung zuständig

Mag. Gerhard Hopf und Mag. Anna Richtsfeld

Über eine Kapitalgesellschaft wurde der Konkurs eröffnet. Es stellt sich die Frage, wie davon die Rechnungslegungsverpflichtung tangiert wird, welche Bilanzen sowohl handels- als auch steuerrechtlich zu erstellen sind, insbesondere ob Liquidationsbilanzen aufzustellen sind.

1. Handelsrecht

Die Konkurseröffnung über die Kapitalgesellschaft erfolgte am . Zum Regelbilanzstichtag ist grundsätzlich ein „normaler" Jahresabschluß zu erstellen. Soweit die Konkursvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen sind, ist für diesen Jahresabschluß das Going-concern-Prinzip aufrechtzuerhalten. Der Jahresabschluß ist somit entsprechend den allgemeinen handelsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätzen aufzustellen.

Im Wirtschaftsjahr 1998 erfolgte nun mit 6. 5. die Konkurseröffnung. Vorerst ist zu klären, wer im Konkursfalle zur Rechnungslegung verpflichtet ist bzw. welche Maßnahmen diesbezüglich zu treffen sind.

Nach Konkurseröffnung ist der Masseverwalter für das Unternehmen und somit auch für die Rechnungslegung zuständig. Grundsätzlich ist hier zwischen

• der internen Rechnungslegung und

• der externen Rechnungslegung des Masseverwalters

zu unterscheiden.)

Die interne Rechnungslegung, die in...

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