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"Gutschriftsbescheide² gemäß § 202 BAO
Gutschrift von zu hoch berechneter Lohnsteuer
Bei Unrichtigkeit der Selbstberechnung einer Abgabe durch den abgabenrechtlich Haftungspflichtigen (z. B. Arbeitgeber für Lohnsteuer) sind Nachforderungen mit Haftungsbescheid geltend zu machen. Wurde die Abfuhrabgabe zu Unrecht in überhöhtem Ausmaß berechnet, so ist der überhöhte Betrag mit „Gutschriftsbescheid" festzusetzen (sofern § 202 Abs. 2 BAO dem nicht entgegensteht).
1. Beispiel
Im Jahr 1992 erfolgt eine u. a. Lohnsteuer 1990 betreffende Lohnsteuerprüfung (Außenprüfung gemäß § 86 EStG 1988). Dadurch wird die Bemessungsverjährung unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BAO). Die Verjährungsfrist endet somit mit Ablauf des Jahres 1997.
Im Jahr 1997 erlangt der Arbeitgeber davon Kenntnis, daß für März 1990 für den Arbeitnehmer A (für bei der Veranlagung nach § 41 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 außer Ansatz zu lassende sonstige Bezüge) zu Unrecht ein Lohnsteuerbetrag von 8.000 S einbehalten und abgeführt wurde.
Welche verfahrensrechtlichen Handhaben bestehen für ihn bzw. für den Arbeitnehmer, um eine Rückzahlung dieses Betrages zu erreichen?
2. Rechtliche Beurteilung
2.1 Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO
Das Antragsrecht des Arbeitnehmers beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) des Arbeitgebers, die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuerbeträge zu beantragen, ...