zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 11, 10. April 1999, Seite S 270

"Gutschriftsbescheide² gemäß § 202 BAO

Gutschrift von zu hoch berechneter Lohnsteuer

Dr. Christoph Ritz

Bei Unrichtigkeit der Selbstberechnung einer Abgabe durch den abgabenrechtlich Haftungspflichtigen (z. B. Arbeitgeber für Lohnsteuer) sind Nachforderungen mit Haftungsbescheid geltend zu machen. Wurde die Abfuhrabgabe zu Unrecht in überhöhtem Ausmaß berechnet, so ist der überhöhte Betrag mit „Gutschriftsbescheid" festzusetzen (sofern § 202 Abs. 2 BAO dem nicht entgegensteht).

1. Beispiel
Im Jahr 1992 erfolgt eine u. a. Lohnsteuer 1990 betreffende Lohnsteuerprüfung (Außenprüfung gemäß § 86 EStG 1988). Dadurch wird die Bemessungsverjährung unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BAO). Die Verjährungsfrist endet somit mit Ablauf des Jahres 1997.

Im Jahr 1997 erlangt der Arbeitgeber davon Kenntnis, daß für März 1990 für den Arbeitnehmer A (für bei der Veranlagung nach § 41 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 außer Ansatz zu lassende sonstige Bezüge) zu Unrecht ein Lohnsteuerbetrag von 8.000 S einbehalten und abgeführt wurde.

Welche verfahrensrechtlichen Handhaben bestehen für ihn bzw. für den Arbeitnehmer, um eine Rückzahlung dieses Betrages zu erreichen?

2. Rechtliche Beurteilung

2.1 Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO

Das Antragsrecht des Arbeitnehmers beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) des Arbeitgebers, die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuerbeträge zu beantragen, ...

Daten werden geladen...