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Abzug der Mängelbehebungskosten vom Werklohn bei Vereitelung der Verbesserung
bauaktuell2016/3
1. Verbesserungsansprüche sind nichts anderes als in besonderer Gestalt erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche und sollen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands führen, weshalb vom Verbesserungspflichtigen nicht mehr verlangt werden kann als das, wozu er sich im Werkvertrag verpflichtet hat.
2. Die Judikatur des OGH, dass die Gewährleistungspflicht aufgrund einer mangelhaft gelieferten Sache auch den Ersatz der Ein- und Ausbaukosten umfasst, ist auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern beschränkt.
3. Es ist Sache des Werkbestellers, dafür zu sorgen, dass dem dazu bereiten Werkunternehmer die Vornahme der Verbesserung ermöglicht wird. Die Unterlassung der nötigen Kooperation des Werkbestellers führt zum Erlöschen seines Leistungsverweigerungsrechts und dem Unternehmer steht in der Regel das volle Entgelt zu. Der Werkbesteller verliert aber nicht den Verbesserungsanspruch.
4. § 1168 ABGB ist auch anzuwenden, wenn die geforderte Verbesserung durch den Besteller verhindert oder nicht zugelassen wurde. Da die Verbesserung durch den Werkunternehmer unentgeltlich vorzunehmen ist, besteht die Ersparnis des Werkunternehmers durch das Unterblei...