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bau aktuell 2, März 2020, Seite 75

En garde! ÖBA zur Abwehr!

Zugleich eine Replik auf die Anmerkung von Karasek in bauaktuell 2020/1

Georg Seebacher, Lukas Andrieu und Alexander Painsi

Mit seiner Entscheidung vom , 8 Ob 88/19b, hat der OGH für die Baupraxis erfreulicherweise wichtige Klarheit betreffend die grundsätzliche Regressmöglichkeit des Bauunternehmers geschaffen. Auch wenn diese Entscheidung von manchen als ungerecht empfunden werden mag, ist dem OGH bei rechtsdogmatischer Betrachtung sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung vollinhaltlich zuzustimmen.

1. Die OGH-Entscheidung

Mit seiner Entscheidung vom , 8 Ob 88/19b, hat der OGH für die Baupraxis erfreulicherweise wichtige Klarheit geschaffen: Hat das ausführende Bauunternehmen dem Bauherrn einen Schaden verursacht und wurde es dafür vom Bauherrn in Anspruch genommen, so kann sich das Bauunternehmen an der einen Aufsichtsfehler zu verantworten habenden örtlichen Bauaufsicht grundsätzlich regressieren. Die Haftungsanteile richten sich dabei stets nach dem jeweiligen – im Einzelfall abzuwägenden – Verschulden. Im Ergebnis entspricht diese Entscheidung auch der Rechtslage in Deutschland, wo dies vom BGH seit vielen Jahren judiziert wird.

Diese in der österreichischen Literatur hingegen sehr kontroversiell diskutierte Frage ist nun erstmals direkt vom OGH adressiert und – wie bei genauerem Hinsehen bereit...

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