Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Rechnungslegungspflicht des Masseverwalters
Konkursrechtliche Rechnungslegungsvorschriften verdrängen die handelsrechtlichen
§ 277 Abs. 1 HGB i. d. F. EU-GesRÄG 1996 verpflichtet den gesetzlichen Vertreter jeder Kapitalgesellschaft, den Jahresabschluß binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch einzureichen. Diese Pflicht kann durch Zwangsstrafen gemäß § 283 HGB erzwungen werden. Es ist zu erwarten, daß die Firmenbuchgerichte auch an Masseverwalter mit der Aufforderung herantreten, Jahresabschlüsse vorzulegen. Dies gibt Anlaß, die Diskussion über die Rechnungslegungspflicht des Masseverwalters wieder aufzunehmen.
§ 81 Abs. 1 KO a. E. verpflichtet den Masseverwalter zur „genauen" Rechnungslegung über seine Verwaltung. Die §§ 121 ff. KO regeln die konkursrechtliche Rechnungslegung näher. Das Verhältnis zwischen dieser konkursrechtlichen und der handelsrechtlichen Rechnungslegung ist strittig, von der Judikatur aber im wesentlichen geklärt:
Grundsätzlich gilt nach h. A., daß das Konkursverfahren das handelsrechtliche Liquidationsverfahren und entsprechend die konkursrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften verdrängen. I. d. R. ist eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung ausreichend, die als Grundlage für die Verwertung, Verteilung und Schlußrech...