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Aktualisiertes FMA Fit-&-Proper-Rundschreiben final veröffentlicht
Mit dem gegenständlichen finalen Rundschreiben überarbeitet die FMA das bestehende Fit-&-Proper-Rundschreiben 06/2018. Die Überarbeitung wurde zur adäquaten Berücksichtigung der aktualisierten Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen (EBA/GL/2021/06), der Leitlinien zur internen Governance (EBA/GL/2021/05) und der Leitlinien zu Strategien und Verfahren in Bezug auf das Compliance-Management und die Rolle und Zuständigkeiten des Geldwäschebeauftragten gem. Art. 8 und Kapitel VI der Richtlinie (EU) 2015/849 (EBA/GL/2022/05) erforderlich.
Im Vergleich zur Entwurfsversion von Dezember 2022 wurden vor allem die folgenden wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Verantwortung der Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder i. V. m. Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GW/TF) vorgenommen:
In Rn. 22 wurde konkretisiert, dass ein begründeter Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, auch wenn es sich lediglich um einen Versuch handelt oder ein erhöhtes Risiko dafür besteht, zu einer neuerlichen Überprüfung der Eignungsvoraussetzungen der Geschäftsleitungs- und Aufsichtsorgane durch die FMA führt. Der Verweis auf die Leiter der internen Kontrollfunktionen wurde hier gestrichen.
In Rn. 44 wurden die Verantwortung von Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder dahingehend konkretisiert, dass sie für die ihnen obliegenden Aufgaben insofern verantwortlich sind, als sie einzeln dafür zu Rechenschaft gezogen werden können, wenn sie ihre kollektive Verantwortung nicht nachgekommen sind, indem allenfalls ihre mangelnde Fit-&-Proper-Eigenschaft festgestellt wird.
Zudem wird unter Rn. 44 ergänzt, dass ein Aufsichtsratsmitglied ebenso nicht von seiner Verantwortung für Entscheidungen des Aufsichtsorgans als Kollektivorgan entbunden werden kann, wenn ein Beschlussgegenstand bereits in einem Ausschuss, dem das betreffende Mitglied nicht angehört, vorbereitet wurde.
Rn. 46 legt nun konkret fest, dass bei einem begründeten Verdacht auf Beteiligung eines Kreditinstituts an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder einem begründeten Verdacht auf erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit einem Kreditinstitut von der FMA nach § 70 Abs. 1b BWG geprüft wird, ob die Eignungsvoraussetzungen bei Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats weiterhin vorliegen. Von einem begründeten Verdacht auf erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn schwere Verstöße gegen das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) oder vergleichbare Bestimmungen im Ausland durch das Kreditinstitut festgestellt wurden. Bei der Prüfung, ob die Eignungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, werden im Rahmen der Einzelfallprüfung unter anderem die Schwere und Dauer des Verstoßes sowie strukturelle oder systemische Mängel, die den Verstoß ermöglicht oder erleichtert haben, berücksichtigt.