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Überrechnung von Umsatzsteuerguthaben aus Anzahlungen (Kotrnoch)
Problematik in der Praxis: Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges
VON DKFM. DR. HERBERT KOTRNOCH
Gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 unterliegen Zahlungen, die vor Ausführung der Leistung vereinnahmt werden, auch bei Sollbesteuerung der Umsatzsteuerpflicht. Dem Leistungsempfänger steht dafür gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ein Vorsteuerabzug zu, wenn eine Rechnung vorliegt, die den Anforderungen des § 11 UStG 1994 entspricht und die Zahlung geleistet worden ist. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Unternehmer, der von seinem Auftragnehmer (= leistender Unternehmer) eine "Anzahlungsrechnung" mit gesondertem Steuerausweis erhält, seine Verbindlichkeit dadurch begleichen kann, daß er lediglich den Nettobetrag (Entgelt) etwa durch Banküberweisung bezahlt und den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag dem Auftragnehmer gemäß § 211 Abs. 1 lit. g bzw. § 215 Abs. 4 BAO überrechnet.
Voraussetzungen der Überrechnung Eine Überrechnung zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen setzt das Vorhandensein eines nicht nach § 215 Abs. 1 bis 3 BAO zur Abdeckung von Abgabenschulden S. A 531zu verwendenden Guthabens voraus. Ergibt sich aufgrund einer Umsatzsteuervoranmeldung ein Überschuß (Vorsteuerüberhang gegenüber Eigenumsatzsteuer), so ist dieser gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 von der Behörde gutzuschreiben. Die...