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Die tatsächliche Entrichtung der Quellensteuer als Voraussetzung für die Rückerstattung nach § 240 Abs 4 BAO?
§ 240 Abs 4 BAO, der seit dem AbgÄG 2022 den bisher bestehenden § 240 Abs 1 und 3 BAO ergänzt, bildet die explizite Antragsgrundlage für die Rückzahlung von (zu viel) einbehaltenen und entrichteten Abzugsteuern im DBA-Kontext. Die Hauptanwendungsbereiche der Verfahrensbestimmung werden künftig vor allem abkommensrechtlich gebotene Rückerstattungen von Kapitalertragsteuern und Lohnsteuern sein, aber auch die Abzugsteuer im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nach § 99 EStG ist vom Anwendungsbereich der Bestimmung umfasst. Damit der Abgabepflichtige in den Genuss der Antragsbefugnis kommen kann, fordert die neue Rechtsgrundlage ihrem Wortlaut nach die Einbehaltung und Entrichtung der betreffenden Abfuhrabgabe. Damit gewinnt der in der Vergangenheit geführte Diskurs rund um diese beiden Kriterien wieder an Bedeutung: Schon in vergangenen Jahren wurde § 240 Abs 3 BAO mehrmals geändert, wobei vorerst ausschließlich die Entrichtung, seit der BAO-Novelle 1980 aber nur die Einbehaltung des potenziell rückzuerstattenden Betrags für den Rückerstattungsantrag erforderlich war. Dies löste schon bisher die Frage aus, ob ein Rückerstattungsantrag nach § 240 Abs 3 BAO nicht dennoch zusätzlich die „Entrichtung“ der entsprechenden Abfuhrabgabe erfordere, auch wenn dies der...