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AVR 2, April 2023, Seite 71

Ist das Postlaufprivileg des § 108 Abs 4 BAO auch bei einer Beförderung durch einen Paketdienst anwendbar?

Michael Gleiss

Nach § 108 Abs 4 BAO ist der „Postlauf“, also die Zeit, die zwischen der Übergabe eines Schriftstücks an den Beförderer und dem Eintreffen bei der zuständigen Stelle vergeht, in den Fristenlauf nicht einzuberechnen. Vergleichbare Bestimmungen finden sich auch in anderen Verfahrensordnungen. Fraglich ist, ob das Postlaufprivileg auch anwendbar ist, wenn die Beförderung durch einen Paketdienst erfolgt. Mit dieser Frage hatte sich unlängst das BFG zu beschäftigen (). Dieser Aufsatz analysiert die Entscheidung des BFG und nimmt einen eigenen Lösungsversuch vor.

1. Die Privilegierung des Postlaufs

Die § 108 bis 110 BAO regeln die Fristen in der BAO. Die Bestimmungen gelten sowohl für Fristen des Verfahrensrechts als auch für solche des materiellen Rechts. Im Lichte der vorliegenden Untersuchung bedeutsam ist § 108 Abs 4 BAO, der folgenden Wortlaut enthält:

„Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.“

Diese „Ausklammerung“ des Postlaufs hat zur Folge, dass die Aufgabe eines Schriftstücks innerhalb der Frist für deren Wahrung auch dann ausreicht, wenn das Schriftstück erst nach Ablauf der Frist bei der Behörde einlangt. Voraussetzung für die Unbeachtlichkeit des Postlaufs ist j...

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