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BFG zur rückwirkenden Anwendung des § 241a BAO und der Verjährung von Rückforderungsansprüchen
Das BFG hatte vor Kurzem erstmals über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 241a BAO zu entscheiden. Nach dieser Bestimmung sind Rückzahlungen oder Erstattungen, die „ohne Rechtsgrund“ erfolgt sind, zurückzuzahlen. Das BFG gab der Beschwerde statt und begründete dies damit, dass im konkreten Fall bereits Verjährung eingetreten sei. Zudem wäre, so das BFG, selbst bei noch nicht eingetretener Verjährung § 241a BAO nicht anzuwenden, weil die Bestimmung generell nicht rückwirkend anzuwenden sei und auch der Vertrauensschutz des Empfängers der Erstattung gegen eine rückwirkende Anwendung von § 241a BAO spräche. Ordentliche Amtsrevision wurde erhoben. In diesem Beitrag sollen die wesentlichen Aussagen des BFG gewürdigt werden.
1. Allgemeines zum Rückforderungsanspruch nach § 241a BAO
Mit § 241a wurde in der BAO ein Instrument geschaffen, das die bescheidmäßige Rückforderung von Abgabenrückzahlungen oder -erstattungen ermöglicht, die „ohne Rechtsgrund“ erlangt wurden. Darunter dürfte zu verstehen sein, dass die Rückzahlung oder Erstattung ohne zugehörigen Bescheid geleistet wurde und auch materiellrechtlich kein Grund für die Zahlung bestand. Besondere Relevanz scheint der Bestimmung im Hinblick auf mehrfache Rückzahlungen un...