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Sammelerlass zur Aufhebung von Erlässen des BMF zur Bereinigung bereits veralteter Rechtsaussagen
, 2021-0.856.232.
Die folgenden Erlässe werden zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung aufgrund ihrer überholten Inhalte aufgehoben:
Der , Z 05 0601/4-IV/5/89, AÖF 1989/185, betreffend die Weitergeltung übernommener Vollmachten bei Umwandlung einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft nach dem UmwG, ist aufgrund des Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl 1996/304, nicht mehr aktuell und folglich aufzuheben.
Der , 05 0601/7-IV/5/01, AÖF 2001/225, betreffend Nachweis von Vollmachten ist durch Inkrafttreten des WTBG 2017, BGBl I 2017/137, inhaltlich überholt und daher aufzuheben.
Der , Z 02 0280/2-IV/2/79, AÖF 1980/68, betreffend Behandlung unfrankierter oder ungenügend frankierter Briefsendungen an Finanzbehörden ist inhaltlich überholt und in der Praxis nicht mehr von Relevanz und daher aufzuheben.
Der , Z 05 1501/1-IV/5/94, AÖF 1994/199, betreffend Änderung des § 125 BAO durch BGBl 1993/818, ist aufgrund legistischer Änderungen der Bestimmung veraltet und daher aufzuheben.
Der , Z 02 2251/ 5-IV...