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AVR 6, Dezember 2021, Seite 215

Bescheidadressat bei KG & atypisch stiller Gesellschaft

AVR 2021/22

§ 191 Abs 1 lit c BAO

Beteiligt sich eine Person als atypisch stiller Gesellschafter am Unternehmen einer (betrieblich tätigen) KG, ist er ein weiterer Mitunternehmer. […] Wird der Gewinn durch eine atypische stille Gesellschaft erzielt, ist der Gewinnfeststellungsbescheid gemäß § 191 Abs 1 lit c BAO an dieses Einkünfteermittlungssubjekt zu richten.

Sachverhalt: An einer (GmbH & Co) KG waren mehrere Personen als atypisch stille Gesellschafter beteiS. 216 ligt. Mit Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO wollte das Finanzamt die Einkünfte dieser Mitunternehmerschaft feststellen. Adressiert war der Bescheid lediglich an die KG, nicht aber an die stillen Gesellschafter. Die KG sowie mehrere der stillen Gesellschafter erhoben Beschwerde gegen die Erledigung des Finanzamts und wandten ein, der Feststellungsbescheid wäre an die Mitunternehmerschaft (KG und atypisch stille Gesellschafter) zu richten gewesen, nicht bloß an die KG.

Das BFG wies die Beschwerden als unzulässig zurück. Die Erledigung beinhalte keinerlei Hinweis auf eine atypisch stille Gesellschaft. Mangels Adressierung (auch) an die stillen Gesellschafter sei die Erledigung nicht an den in § 191 Abs 1 lit c BAO vorgesehenen Adressaten ergangen und daher – weil dem Grundsatz ...

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