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Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen (1. 1. 2022)
Info des 2021-0.451.594.
Die , 2020-0.710.689, wird aufgehoben und durch diese Info ersetzt.
Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer „umfassenden“ Amtshilfe (zB bei der Verlustnachversteuerung gemäß § 2 Abs 8 EStG, der Spendenbegünstigung gemäß § 4a Abs 4 EStG oder der Befreiung für Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs 1 Z 6 KStG). Zur Klarstellung der Frage, gegenüber welchen Staaten oder Territorien Rechtsbeziehungen über eine „umfassende“ Amtshilfe bestehen, wird nachstehende Staatenliste kundgemacht. Der Begriff „umfassende“ Amtshilfe wird seitens des BMF im Sinn des „großen“ Informationsaustausches verstanden, der somit über den Umfang der für die reine Abkommensanwendung erforderlichen Informationen hinausgeht. Als hierfür maßgebliche Rechtsgrundlagen kommen derzeit die RL 2011/16/EU, das multilaterale Amtshilfeabkommen, DBA-Auskunftsklauseln bzw Abkommen über den Informationsaustausch (Tax Information Exchange Agreements – TIEA) in Betracht.
Mit folgenden Staaten und Territorien besteht mit Stand eine „umfassende“ Amtshilfe (Änderungen nach dem fett): Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Anguilla, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aruba, Aserbaidschan, Australien,...