Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 5, September 2015, Seite 255

Laut nachgedacht: die explizite Bezeichnung als Selbstanzeige

Heidemarie Winkler

Mit Einführung der Abgabenerhöhung gem § 29 Abs 6 FinStrG gibt es in der praktischen Anwendung eine Menge an (neuen) Zweifelsfragen und Unstimmigkeiten. Eine grundlegende Frage ist, ob das zwischen Prüfungsanmeldung und Prüfungsbeginn eingebrachte Anbringen überhaupt als Selbstanzeige gewertet werden kann/soll oder nicht. Was vor dem Stichtag im Zweifel mit „Ja“ beantwortet wurde, ist heute angesichts der daraus entstehenden Konsequenzen nicht mehr so einfach zu beurteilen und führt regelmäßig zu Interpretationsunterschieden.

1. Wann liegt eine „Selbstanzeige“ vor?

Bislang ist es unumstritten herrschende Ansicht, dass es einer formellen Bezeichnung als „Selbstanzeige“ nicht bedarf, um bei Vorliegen aller Voraussetzungen in den Genuss der strafbefreienden Wirkung zu kommen.

Vor dem Stichtag warfen sogenannte „Sachverhaltsdarstellungen“, „Sachverhaltsmitteilungen“, „Nacherklärungen“, „Informationsschreiben“, „vorsorgliche Selbstanzeigen“ und unter ähnlichen Bezeichnungen eingebrachte Anbringen, die auf eine Selbstanzeige iSd § 29 FinstrG schließen ließen, grundsätzlich auch keine nennenswerten Zweifelsfragen auf. In der Praxis wurden solche Anbringen im Zweifel großzügig – Anmerkung der Autorin: möglic...

Daten werden geladen...