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Die Strafbarkeit von Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts aus Sicht der Praxis
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH steht es jedermann frei, seine Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen Beziehungen so zu gestalten und so zu ordnen, dass der günstigste Effekt, nämlich der bestmögliche Erfolg bei geringster gesetzlich vorgesehener Abgabenbelastung, erreicht wird. Die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit sind dem Grunde nach in §§ 21 bis 24 BAO normiert. § 22 BAO (Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts oder kurz Gestaltungsmissbrauch) und dessen mögliche finanzstrafrechtliche Relevanz stehen im Mittelpunkt des folgenden Beitrags.
1. Gestaltungsmissbrauch
1.1. Legaldefinition und Auslegung
Wann liegt ein solcher Gestaltungsmissbrauch nach § 22 BAO vor? Die gesetzlichen Grundlagen erhellen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht sonderlich: „Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden.“ Nach Judikatur und Lehre ist darunter eine zivilrechtliche Gestaltung zu verstehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet. Es ist demnach zu prüfen, ob ...