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ZWF 1, Jänner 2017, Seite 6

Der subjektive Tatbestand im Gefüge der Verbandsverantwortlichkeit

Andrea Lehner

Der subjektive Tatbestand ist neben der Schuld ein weiteres personales Element, das für das Auslösen der Verbandsverantwortlichkeit notwendig ist. Je nachdem, ob an eine Entscheidungsträger- oder Mitarbeitertat angeknüpft wird, zieht das Erfordernis des subjektiven Tatbestands unterschiedliche Konsequenzen nach sich. Da der subjektive Tatbestand in der Literatur bisher kaum Beachtung fand, konzentriert sich der vorliegende Beitrag darauf.

1. Problemstellung

Um einen Verband strafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können, braucht es eine Anknüpfung an das Handeln einer natürlichen Person. Dieses Handeln muss letztlich nicht zwingend strafbar sein, allerdings eine gewisse strafrechtliche Qualität aufweisen. Je nachdem, ob an das Handeln eines Entscheidungsträgers oder an das eines Mitarbeiters eines Verbandes angeknüpft wird, normiert das Gesetz unterschiedliche Voraussetzungen für die Handlung der natürlichen Person.

Der subjektive Tatbestand, bestehend aus Tatbildvorsatz und allenfalls erweitertem Vorsatz, ist Teil dieser Voraussetzungen. Er ist nach der heute herrschenden personalen Unrechtslehre Teil der Rechtsgutsbeeinträchtigung und damit des Unrechts. Der klassische Verbrechen...

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