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ZWF 4, Juli 2020, Seite 194

Das Zurechnungsmodell des VbVG

Die Zurechnung des Verhaltens einer natürlichen Person zu einem Verband aus kriminalstrafrechtlicher Perspektive

Stephanie Öner

Die Verantwortlichkeit von Verbänden knüpft an das Verhalten natürlicher Personen an. Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) sieht dazu zahlreiche Zurechnungskriterien vor, die die notwendige Verbindung zwischen dem Verhalten einer natürlichen Person und einem Verband herstellen. Dieser Beitrag setzt sich mit dem Zurechnungsmodell des VbVG auseinander und beleuchtet die sich daraus ergebenden Anforderungen an Urteile über Verbände.

1. Allgemeines

Das VbVG regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind (§§ 1 bis 3 VbVG) und wie sie sanktioniert werden (§§ 4 bis 9 VbVG); daneben sieht es auch Sonderbestimmungen für das Verfahren in Verbandssachen vor (§§ 12 ff VbVG). Die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten knüpft dabei stets an die „Straftat“ einer natürlichen Person an (§ 3 Abs 2 und 3 VbVG). Es besteht somit materiellrechtlich ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Handeln der natürlichen Person und der Verantwortlichkeit eines Verbands. Eine originäre Verbandsverantwortlichkeit iS einer völligen Unabhängigkeit derselben von dem Verhalten einer natürlichen Person sieht das VbVG nicht vor, vielmehr liegt dem Gesetz ein Zurechnungsmodell zugrunde.

Die Voraussetzungen, unter denen ein Verband für eine Straftat straf...

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