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SWK 3, 20. Jänner 2017, Seite 121

VfGH bestätigt Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Effektives Compliance-System kann wichtigen Beitrag zur Prävention leisten

Mario Schmieder

Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz normiert eine strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen für Straftaten ihrer Entscheidungsträger bzw Mitarbeiter. Im Verfahren vor dem VfGH wurde die Verfassungswidrigkeit (von Teilen) des VbVG geltend gemacht ua wegen Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Schuldprinzips: Nur eine natürliche, nicht aber eine juristische Person könne schuldhaft im strafrechtlichen Sinn handeln. Der VfGH hat diesen verfassungsrechtlichen Bedenken im Erkenntnis vom , G 497/2015, G 679/2015, eine Absage erteilt.

1. Rechtslage

In Umsetzung unionsrechtlicher Rechtsakte und zwischenstaatlicher Verpflichtungen hat der österreichische Gesetzgeber mit dem seit geltenden Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (VerbandsverantwortlichkeitsgesetzVbVG) eine justizstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden normiert.

Voraussetzung für eine Verbandsverantwortlichkeit ist das Vorliegen einer Anknüpfungstat eines Entscheidungsträgers oder eines Mitarbeiters des Verbandes. Nach § 3 VbVG ist ein Verband für eine Straftat, die von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern begangen worden ist, verantwortlich, wenn diese Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG) oder durch die Tat Pflichten verletzt worden s...

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