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Neuregelung des § 153 StGB und Auswirkungen auf die Praxis – Teil I
Die Anwendung des § 153 StGB (idF BGBl I 136/2004) ist im Schrifttum insb infolge des Libro-Urteils des OGH heftiger Kritik ausgesetzt. Die nunmehr aufgrund des Strafrechtsänderungsgesetzes (StrÄG) 2015 mit in Kraft tretende Neuregelung des § 153 StGB nimmt sich der in dieser Diskussion angesprochenen Fragen an.
1. Die relevanten Änderungen im Überblick
Mit dem StrÄG 2015 wurde der Tatbestand des § 153 Abs 1 StGB wie folgt geändert (die Anhebung der Wertgrenzen im nunmehrigen Abs 3 bleibt außer Betracht):
„§ 153. (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumteseine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch demden anderen einen Vermögensnachteil zufügtam Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.“
Außerdem wurde in die die zivilrechtliche Vorstandshaftung betreffenden kapitalgesellschaftsrechtlichen Bestimmungen folgender Passus eingefügt:
„Ein Vorstandsmitglied handelt jedenfalls im Eink...