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ZWF 1, Jänner 2016, Seite 10

Neue Wege bei der Geldwäschebekämpfung

Severin Glaser

Geldwäschebekämpfung besteht – nicht nur in Österreich – aus einer Kriminalisierung der Geldwäsche und der zusätzlichen Verpflichtung zahlreicher Wirtschaftsteilnehmer zur Einhaltung spezifischer Präventionsmaßnahmen (va in Sorgfalts- und Meldepflichten), deren Einhaltung ihrerseits sanktionsbewehrt ist. Dieser durch zahlreiche internationale Vorgaben bedingten Rahmenlage hat Österreich von Anfang an dadurch entsprochen, einen Straftatbestand der Geldwäscherei festzulegen, der zugleich auch Anknüpfungspunkt aller Präventionspflichten ist, die Wirtschaftsteilnehmern iZm Geldwäschebekämpfung nach nationalem Recht auferlegt werden. Der vorliegende Beitrag untersucht eine mögliche Alternative zu diesem Weg.

1. Bestandsaufnahme: Bestimmungen zur Geldwäschebekämpfung in Österreich

Der Straftatbestand der Geldwäscherei (§ 165 StGB) steht im Zentrum aller Geldwäschebekämpfung im österreichischen Recht, da er nicht nur in repressiver Hinsicht alle Geldwäschehandlungen kriminalisiert, sondern darüber hinaus Bezugspunkt aller geldwäschebezogenen Vorschriften ist, die Banken, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare, Bilanzbuchhalter, Gewerbetreibende, Versicherungsunternehmen, bestimmte Glücksspielan...

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