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ZWF 1, Jänner 2018, Seite 2

Der Geldwäschereitatbestand nach der Strafgesetznovelle 2017

Margarethe Flora

Auf den ersten Blick verpflichtet die 4. Geldwäsche-Richtlinie nur zu weiteren Präventionsmaßnahmen hinsichtlich der Verhinderung von Geldwäsche. Diese Maßnahmen nehmen in Österreich aber immer Bezug auf § 165 StGB. So hat der – gegenüber den vorherigen Richtlinien erweiterte – Vortatenkatalog mittelbar Auswirkungen auf den Geldwäschereitatbestand. Nun sind alle „Steuerstraftaten, im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern“, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind (Art 3 Abs 4 lit f 4. Geldwäsche-RL), von der Richtlinie erfasst und Österreich musste Finanzstraftaten in einem weiteren Umfang als bisher in den Tatbestand der Geldwäscherei einbeziehen. Dies ist mit der Strafgesetznovelle 2017 (StG-Nov 2017) geschehen. Der Beitrag stellt den Tatbestand nach der Novelle im Allgemeinen dar und beleuchtet insb Finanzstraftaten als Vortaten der Geldwäscherei.

1. Allgemeines

Die Strafbestimmung der Geldwäscherei ist mit in Kraft getreten. Vermögensbestandteile von mehr als 100.000 Schilling, die aus einem Verbrechen eines anderen herrührten, waren ab diesem Zeitpunkt der Geldwäscherei zugänglich. In den folgenden Jahren kam es laufend zur Erweiterung des Vortatenkat...

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