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ZWF 1, Jänner 2016, Seite 1

Ministerialentwurf eines Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2015

Günther Rebisant und Mario Schmieder

Der Ministerialentwurf (ME) eines Strafprozessrechtsänderungsgesetzes (StPRÄG) 2015 enthält Änderungsvorschläge für eine Erweiterung des Rechtsschutzes im Strafverfahren, ua zur teilweisen verfahrensrechtlichen Umsetzung der Rechtsbeistands-RL, für die Umsetzung der Rsp des EGMR zur staatlichen Tatprovokation, für eine gesetzliche Grundlage für die Abfrage von Strafverfolgungsbehörden im Kontenregister, für die Umsetzung der Sicherstellungs- und Einziehungs-RL, zur verfahrensrechtlichen Umsetzung der Opferschutz-RL sowie für die Beseitigung einiger Redaktionsversehen. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über einige wesentliche Änderungsvorschläge sowie praktische und dogmatische Hinweise. Die Vorschläge für die verfahrensrechtliche Umsetzung der Opferschutz-RL bleiben ausgeklammert.

1. Beschuldigter und sein Verteidiger

1.1. Keine Überwachung des Kontakts und der Verständigung

Die Rechtsbeistands-RL verlangt, dass der Beschuldigte mit seinem Rechtsbeistand unter vier Augen zusammentreffen und kommunizieren darf (Art 3 Abs 3 lit a Rechtsbeistands-RL). In Umsetzung dieser Vorgabe sollen nach dem ME der Kontakt und die Verständigung des Beschuldigten mit seinem Verteidiger keiner Überw...

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