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ZWF 4, Juli 2016, Seite 142

Das Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016

Michael Radasztics und Volkert Sackmann

Das Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016, mit dem die Strafprozessordnung (StPO), das Strafvollzugsgesetz (StVG) und das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) abgeändert werden, ist mittlerweile kundgemacht worden, die Neuerungen in der StPO werden gem § 514 Abs 32 ff StPO gestaffelt ab in Kraft treten.

Das Schwergewicht dieses Beitrags liegt in der Besprechung der Änderungen, die der an dieser Stelle schon besprochene Ministerialentwurf zu dieser Novelle im Laufe des Gesetzwerdungsprozesses erfahren hat.

1. Die Rolle des Rechtsbeistandes bei Vernehmungen

Der Ministerialentwurf regelte in § 164 Abs 2 StPO das Recht des Beschuldigten, sich bei seiner Vernehmung mit seinem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen zu beraten. Gleichzeitig sollte § 245 Abs 3 StPO, der eine derartige Beratung mit dem Verteidiger in der Hauptverhandlung untersagt, gestrichen werden. Diese über die Rechtsbeistand-Richtlinie hinausgehende Regelung wurde im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zu Recht vielfach kritisiert. Sie hätte, wäre sie Gesetz geworden, die Einvernahme des Beschuldigten/des Angeklagten als Beweismittel komplett entwertet und Verfahren unnötig in die Länge gezogen.

§ 164 Abs 2 StPO regelt nunmehr in der beschlossenen Fassung, dass die Vernehmung grundsätzlich bis zum Eintreffen des Verte...

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