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Sicherstellung von Verteidigungsunterlagen
Die Weite des Umgehungsverbots nach § 157 Abs 2 StPO
Die Vertraulichkeit der Kommunikation des Beschuldigten mit seinem Verteidiger ist einer der wesentlichen Grundsätze eines fairen Verfahrens. Gerade in Großverfahren, die mit jahrelangen Ermittlungen verbunden sind, stellt sich in der Praxis die Frage, wie in derartigen Verfahren mit diesen Unterlagen umzugehen ist, um die Vertraulichkeit des Klienten-Verteidiger-Verhältnisses zu wahren. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Gesetzeslage (unter Berücksichtigung des Ministerialentwurfs des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes [StPRÄG] 2015) und damit einhergehende Praxisprobleme.
1. Allgemeines
Eines der in letzter Zeit häufig diskutierten Themen in der strafrechtlichen Literatur war die Frage, inwieweit Gegenstände, die sich beim Verteidiger, bei Dritten oder auch beim Beschuldigten selbst befinden und dessen Verteidigung dienen (Verteidiger- bzw Verteidigungsunterlagen), sichergestellt werden dürfen.
Vor allem in großen Wirtschaftsstrafverfahren hängt der Fortgang des Ermittlungsverfahrens häufig davon ab, ob beweisrelevante Gegenstände und Unterlagen sichergestellt und im weiteren Verfahren dann auch verwertet werden können. Sicherstellung und Beschlagnahme sind...