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Die Reichweite der strafanwendungsrechtlichen Erfassung der im Zollgebiet der EU begangenen Finanzvergehen
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Reichweite der strafanwendungsrechtlichen Bestimmung des § 5 Abs 2 Satz 2 Fall 1 FinStrG, derzufolge ein Finanzvergehen, das im Zollgebiet der EU begangen und im Inland entdeckt wird, als im Inland begangen gilt. Es wird untersucht, ob die Bestimmung nur Zollvergehen erfasst oder auch auf andere Finanzvergehen anwendbar ist.
1. Grundlegendes
Die strafanwendungsrechtliche Erfassung einer Tat durch das österreichische Strafrecht ist notwendige Voraussetzung für ihre materiell-rechtliche Strafbarkeit nach österreichischem Recht und damit auch ihrer Verfolgung durch österreichische Strafverfolgungsbehörden. Der abschließend geregelte Allgemeine Teil des FinStrG, zu dem es keine subsidiäre Anwendung des Allgemeinen Teils des StGB gibt, enthält strafanwendungsrechtliche Regelungen, die auch inhaltlich deutlich vom Strafanwendungsrecht des StGB divergieren.
Das StGB unterscheidet klar zwischen Inlandstaten und Auslandstaten: Nach der zentralen Norm des § 67 Abs 2 StGB bestimmt die Einheitstheorie, wo der Tatort einer Tat liegt; befindet sich dieser im Inland, so sind die österreichischen Strafgesetze immer anzuwenden (§ 62 StGB), befindet er sich nicht im Inland, nur unter Hinzutreten bestimmter weite...