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ZWF 3, Mai 2021, Seite 121

Vermehrte Gerichtszuständigkeit in Finanzstrafsachen durch die Finanzorganisationsreform

Zugleich ein Plädoyer für die Anhebung der Wertgrenzen in § 53 FinStrG

Rainer Brandl und Sebastian Starl

Seit werden die finanzstrafrechtlichen Kompetenzen im neuen Amt für Betrugsbekämpfung und im neuen Zollamt Österreich gebündelt. Es ist absehbar, dass diese neue, vereinfachte Behördenstruktur zu einer vermehrten Gerichtszuständigkeit in Finanzstrafsachen führen wird. Dieser bevorstehenden Entwicklung und damit in Zusammenhang stehenden Fragen widmet sich dieser Beitrag.

1. Neue Behördenstruktur und Auswirkung auf die Zuständigkeitsabgrenzung

Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) und dem 2. Finanz-Organisationsreformgesetz (2. FORG) wurde die Bundesfinanzverwaltung neu organisiert. Die neue, vereinfachte Behördenstruktur trat mit an die Stelle der alten. Seither gibt es nur mehr zwei sachlich zuständige Finanzstrafbehörden mit jeweils bundesweiter örtlicher Zuständigkeit: das Amt für Betrugsbekämpfung und das Zollamt Österreich.

Diese durch die Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung bewirkte „Zusammenlegung“ der Finanzstrafbehörden wirkt sich auch auf die in § 53 FinStrG vorgenommene Abgrenzung zwischen gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit aus. So ergeben sich Änderungen in den Fällen zusammentreffender Finanzvergehen, in denen es für die Begründung der gerichtl...

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