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ZWF 4, Juli 2019, Seite 149

Zusammentreffen der Strafaufhebungsgründe Verjährung und Selbstanzeige

Andrea Merkinger

Sowohl die Verjährung gem § 31 FinStrG als auch eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG bewirken unter den dort normierten Voraussetzungen Straffreiheit. In der Praxis kann es zu Konstellationen kommen, in denen bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, sodass zur Erlangung der Straffreiheit keine Selbstanzeige mehr erforderlich ist. Die Praxis zeigt allerdings, dass sich die Verjährungsbestimmung des § 31 FinStrG als diffizil erweisen kann, weshalb eine „doppelte“ Absicherung durchaus in Erwägung gezogen werden sollte. Einige Besonderheiten in diesem Zusammenhang sollen anhand der folgenden Fälle dargestellt werden.

1. Der erste Fall

Ausgangssachverhalt

A erzielt von 2005 bis Mitte 2012 ausländische Kapitaleinkünfte aus bei einer Schweizer Bank veranlagtem Kapitalvermögen. Diese ausländischen Kapitaleinkünfte wurden bisher vorsätzlich nicht in die ESt-Erklärungen aufgenommen, wodurch es in den Jahren bis 2012 zu ESt-Hinterziehungen gekommen ist (Gesamtverkürzungsbetrag unter 100.000 €). Annahmegemäß sind die unrichtigen ESt-Bescheide mit den übrigen Einkünften – aber ohne die ausländischen Kapitaleinkünfte – jeweils Ende September des Folgejahres ergangen. In den Jahren ab 2013 wurden keine weiteren vorsätzlichen Fin...

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