Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.05.2014, RV/6100252/2013

Notwendige Rechnungsmerkmale bei einer Baurechnung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch


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den Richter
Mag. Erich Schwaiger,
über die Beschwerde
 
der Beschwerdeführerin
Bf.,
PLZ_Ort, Weg#7vertreten durch
Mag. Werner Obermüller, 5101 Bergheim, Plainwiesenweg 1
vom
gegen die Bescheide
 
des Finanzamtes
Salzburg-Stadt ,
5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10 vertreten durch
Dr. Karl Brejcha
vom
und
betreffend
Umsatzsteuer 2011 und 1-3/2012

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die bekämpften Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt legte die Berufung am und damit vor dem an den Unabhängigen Finanzsenat vor. Sie gilt deshalb gem. § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde, über die das Bundesfinanzgericht abzusprechen hat. Von der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Erledigung zugewiesen.

1 Verfahrensgang

Nach Durchführung einer Außenprüfung (ABNr. #####/12; Außenprüfungsbericht vom ) erließ das Finanzamt Salzburg-Stadt (kurz FA) Bescheide, mit denen es Umsatzsteuer für die Zeiträume 10-12/2011 und 1-3/2012 festsetzte. Dabei ließ es Vorsteuern unberücksichtigt, die bei den Umsatzsteuervoranmeldungen in Ansatz gebracht worden waren (Kürzung 10-12/2011: EUR 44.416,48; Kürzung 1-3/2012: EUR 8.375,19).

Dagegen ergriff die steuerlich vertretene Beschwerdeführerin (kurz Bf.) mit Schreiben vom Berufung, die das FA nach einem ergänzenden Vorhalteverfahren mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom als unbegründet abwies.

Aufgrund des - nicht weiter begründeten - Vorlageantrages vom legte das FA die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat vor.

Mit erließ das FA zusätzlich einen Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2011 und kürzte auch hier wieder die geltend gemachten Vorsteuern um EUR 44.416,48. Diesen Bescheid bekämpfte die Bf. mit einer zusätzlichen Berufung (Schreiben vom ). Dieses Rechtsmittel legte das FA ohne Erlassung einer weiteren BVE an den Unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dieses Erkenntnis basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten des FA und des Bundesfinanzgerichts abgebildet und unbestritten ist.

2 Sachverhalt

Die bekämpften Bescheide wurden mit folgendem Hinweis begründet:

„Die Festsetzung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.“

Im Außenprüfungsbericht wurde neben anderen hier nicht relevanten Sachverhaltselementen unwidersprochen festgehalten, dass in der UVA 10-12/2011 Vorsteuern von EUR 44.416,48 und in der UVA 1-3/2012 Vorsteuern von EUR 8.375,19 ausschließlich auf Basis einer Rechnung vom geltend gemacht wurden.

Diese Rechnung (siehe Akt Bl. 30/USO 10-12/2011) ist mit „Teilrechnung“ überschrieben, weist die Lieferantin unter Angabe ihrer Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) als Leistungserbringer aus und wurde an die Bf. adressiert.

Diesem Dokument ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) der Bf. nicht zu entnehmen. Das Liefer- bzw. Leistungsdatum wurde mit angegeben.

Die weitere Textierung lautet:

Tabelle: Darstellung Dokument


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Betreff: Teilrechnung über Arbeiten am Gebäude Weg #3, PLZ_Ort
Pos.Nr.
Menge
Einh.
Beschreibung
Preis
 Gesamt
01
1,00
Pa
bisher erbrachte Leistungen am Gebäude Weg #3, PLZ_Ort
263.336,41
263.336,41
=
Nettobetrag
 
 
EUR
263.336,41
MwSt 20%
 
 
EUR
52.667,28
Bruttobetrag
 
 
EUR
316.003,69
Abzüglich                Datum
Netto
 
MWSt.
 
11 Teilzhlg. an Lieferant ...
220.003,08
20%
44.000,62
264.003,70
Teilzahlung vom ...
16.666,67
20%
3.333,33
20.000,00
Teilzahlung vom ...
26.666,67
20%
5.333,33
32.000,00
Summe Abzüge
 
 
 
316.003,70
Netto-Rechnungsbetrag
 
 
EUR
-0,01
MwSt 20%
 
 
EUR
0,01
Brutto-Rechnungsbetrag
 
 
EUR
0,00

Die „Lieferantin“ (FN ######x) führte bis die Firma „Firma_alt“ und hatte ihren Sitz in Salzburg. Anfang 2012 wurde der Sitz nach Sitz_neu verlegt und mit Gerichtsbeschluss vom (Landesgericht Insolvenzgericht) der Konkurs eröffnet sowie die Gesellschaft aufgelöst (Masseverwalter MV ). Bis Jänner 2012 war Exgatte Alleingesellschaftergeschäftsführer dieser GmbH und wurde sodann durch Neugesellschafter abgelöst.

Die Außenprüfung rügte (nur) die fehlende UID-Nummer der Leistungsempfängerin sowie die falsche Angabe des Leistungszeitraumes mit , da Arbeiten „offensichtlich bereits im November/Dezember 2011 ausgeführt“ worden seien.

Das FA wies darauf hin, dass es sich bei den erwähnten 11 Teilzahlungen um Zahlungen an Dritte handelte. Diese Zahlungen dienten der Deckung von Rechnungen dieser dritten Lieferanten an die Lieferantin, die an diese aufgrund der Reverse-Charge-Regel für Bauleistungen jeweils Nettobeträge fakturiert hatten. Bei der Erstellung der obigen Faktura wurde aus diesen Zahlungen eine 20%-ige Umsatzsteuer herausgerechnet.

In der Berufung bestritt die Bf. vor allem ein Naheverhältnis zu Exgatte und betonte, ihre Ehe sei schon im Herbst 2011 geschieden worden. Sie bestritt zudem jedes Naheverhältnis, jede Einflussmöglichkeit und nähere Kenntnisse bezüglich der Rechnungsausstellerin. Unbestritten blieb, dass der beantragte Vorsteuerabzug 10-12/2011 und 1-3/2012 ausschließlich auf der strittigen Rechnung beruhte.

In der Berufungsvorentscheidung wies das FA noch einmal unwidersprochen darauf hin, dass es bezüglich der Zahlungen vom 30. November und Rechnungen angefordert hatte und dass im Antwortschreiben vom nur darauf hingewiesen wurde, dass diese Anzahlungen in der Rechnung vom in Anrechnung gebracht worden seien. In der Befragung vom sei von der Bf. angegeben worden, dass Auszahlungen vom Bankkonto immer erst nach erfolgter Lieferung getätigt worden seien.
Das FA begründete die Verweigerung des Vorsteuerabzuges im Jahr 2011 mit dem gänzlichen Fehlen von Rechnungen. Die Verweigerung im Zeitraum 1-3/2012 begründete das FA neben dem Fehlen der Formalvoraussetzung UID-Nummer des Leistungsempfängers, einem falschem Leistungsdatum und einer betraglichen Abweichung des Entgeltes vor allem damit, die Bf. habe gewusst oder wissen müssen, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung und zeitgerechten Meldung der Umsatzsteuer stand (Berufungsvorentscheidung).

Der Vorlageantrag der Bf. enthält keine weitere Begründung.

3 Beweiswürdigung

Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung genügt es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO5, § 167 Tz 8 mit vielen weiteren Nachweisen).

Das Bundesfinanzgericht hat – wie auch das FA - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO in Verbindung mit § 2a BAO).

Ritz (Ritz, BAO5, § 115 Tz 13) weist zu Recht darauf hin, dass die Bf. dann eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (vgl. ; , 99/15/0250; , 2002/13/0091; , 2004/17/0105), die nur sie aufklären kann, oder wenn ihre Behauptungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (; , 95/15/0049; , 2004/16/0061).

In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen:

  • Der begehrte Vorsteuerabzug fußt ausschließlich auf der Rechnung vom , die oben dargestellt wurde.

  • Diese Rechnung weist keine UID-Nummer der Bf. aus.

  • Die Leistungsbeschreibung reduziert sich auf die Bemerkung „bisher erbrachte Leistungen am Gebäude Weg#3, PLZ_Ort“.

  • Dazu kommt, dass in dieser „Teilrechnung“ 11 Teilzahlungen an Lieferanten sowie zwei Teilzahlungen (. Dezember 2011) offen abgesetzt wurden.
    Der Nettorechnungsbetrag wird mit EUR -0,01, die Umsatzsteuer mit 0,00 und der Bruttorechnungsbetrag mit EUR 0,00 ausgewiesen. Diese Rechnung weist damit keine auf ein Entgelt entfallende Umsatzsteuer aus.

4 Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung

4.1 Allgemeine Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer kann die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen (§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994). § 11 Abs. 1 UStG 1994 lautete bis auszugsweise:

„Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;

6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:

- das Ausstellungsdatum;

- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;

- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten drei Sätze sinngemäß.

Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten und dritten Satzes ausgestellt worden sind.“

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012; BGBl. I Nr. 112/2012) wurden die letzten beiden Sätze in § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 mit Gültigkeit ab (§ 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994) zusammengeführt und wie folgt textiert:

„Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Rechnungsausstellung sinngemäß.

Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne dieses Absatzes ausgestellt worden sind.

Dadurch wurde klargestellt, dass die Vorschriften über die Rechnungsausstellung sinngemäß auch für Anzahlungsrechnungen gelten (1960 d.B. XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen Seite 41). Der Gesetzgeber reagierte damit wohl auch auf die Kritik, die Vorschrift sei bisher missglückt und im Zuge des BBG 2007 (Ausdehnung der Verpflichtung zur Rechnungsausstellung) nicht angepasst worden (so etwa Ruppe/Achatz, UStG4, § 11 Tz 30). Schon 2011 und 2012 galten vielmehr alle Vorschriften über die Rechnungslegung sinngemäß auch für Anzahlungen.

4.2 Endrechnungen und Anzahlungsrechnungen

Endrechnungen (vielfach auch als Schlussrechnungen bezeichnet) haben damit bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über EUR 10.000,00 jedenfalls die dem Leistungsempfänger vom FA erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Diese Angabe fehlt hier unbestrittenermaßen.

Sie haben auch die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände zu enthalten. Wie schon in der Entscheidung dargestellt, entspricht dies den unionsrechtlichen Vorgaben (Hinweis auf Lang, SWK 1997, S 673). Die Angabe der "Menge und handelsüblichen Bezeichnung" soll nach Ruppe/Achatz, UStG4, § 11 Tz 68, die Kontrolle darüber erleichtern, ob die in der Rechnung abgerechneten Leistungen tatsächlich für das Unternehmen ausgeführt wurden. Auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung normiert das Gesetz die Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen ().

Handelsüblich ist eine Bezeichnung, die für den fraglichen Lieferungsgegenstand allgemein verwendet wird. Ob Sammelbezeichnungen genügen, hängt nach der Auffassung des VwGH von den Umständen des Einzelfalles - der Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und dem Wert der Ware - ab (). Wenn eine Rechnung etwa von "sämtlichen baulichen Investitionen, die von uns bis durchgeführt wurden" spricht und darunter eine ganze Reihe von Reparaturrechnungen, Architektenrechnungen, Rechnungen über Betonlieferungen, Stahllieferungen, die Planung des Verkaufsraumes usw. verstanden werden soll, ist das - ohne detaillierte Erwähnung dieser Leistungen im Abrechnungsbeleg - nicht ausreichend.

Diese Beurteilung trifft auch auf die hier zur Diskussion stehende Rechnung zu. Die Textierung „bisher erbrachte Leistungen am Gebäude Weg #3, PLZ_Ort“ erlaubt es auch einem sachverständigen Dritten nicht einmal ansatzweise zu beurteilen, was damit konkret gemeint ist. Eine solche Sammelbezeichnung ist nicht geeignet, die erforderliche Kontrolle zu ermöglichen, welche Leistungen hier abgerechnet werden sollten. Auch als Sammelbezeichnung entspricht diese Textierung nicht den Usancen des Baugewerbes. Sie vermittelt damit kein Recht auf Vorsteuerabzug.

Endrechnungen haben auch den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag offen auszuweisen (§ 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994). Dieser Ausweis fehlt hier (siehe oben).

Für Anzahlungsrechnungen lässt sich die Rechtslage ähnlich zusammenfassen (vgl. auch Ruppe/Achatz, UStG4, § 11 Tz 31):

  • Die Rechnung ist als „Anzahlungsrechnung“ zu bezeichnen (vgl. ) und muss prinzipiell alle in § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Angaben enthalten. An die Stelle des Entgeltes tritt der Betrag der Anzahlung.

  • Schon 2012 mussten aufgrund des gültigen Gesetzeswortlautes jedenfalls die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 UStG 1994 erfüllt sein. Deshalb ist auch die Beschreibung der vereinbarten Leistung erforderlich, weshalb deren Fehlen keinesfalls toleriert werden kann. Der OGH fordert einen Grad der Exaktheit, der sich nach dem Zeitpunkt der Anzahlung richtet ( m). Die deutsche Rechtsprechung setzt für einen Vorsteuerabzug voraus, dass der (vereinbarte) Leistungsgegenstand zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt ist (vgl. BFH , V R 16/05). Dies überzeugt deshalb, weil eine Steuerpflicht für Anzahlungen und damit das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann in Frage kommt, wenn die Zahlung bereits als Entgelt für eine konkret zu erbringende Leistungen anzusehen sind. Die Leistung muss somit hinreichend feststehen und die Gegenstände oder die Dienstleistungen müssen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sein (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 19 Tz 110 unter Verweis auf „BUPA Hospitals“). Zahlungen, bei denen im Zeitpunkt der Vereinnahmung unklar ist, ob sie bzw. für welche Leistung sie bestimmt sind, sind nicht zu versteuern. Sie berechtigen im Gegenzug aber auch nicht zum Vorsteuerabzug.

  • An Stelle des exakten Zeitpunktes der Lieferung (des Zeitraumes der Leistung) ist nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenats sowie der Verwaltungsübung der voraussichtliche Zeitpunkt (Zeitraum) anzugeben (vgl. ; UStR 2000 Rz 1524).

Auch diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Dem Abrechnungsbeleg fehlen nicht nur die UID der Bf. als Leistungsempfängerin, sondern auch die Bezeichnung der von der Rechnungsausstellerin zu erbringende Leistung und der offene Steuerausweis.

Daraus folgt:

4.3 Umsatzsteuer 2011

Der Vorsteuerabzug 2011 (EUR 44.416,48) basiert unbestrittenermaßen einzig und allein auf der Rechnung vom . Im Jahr 2011 lag noch keine Rechnung vor. Da dies aber Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, kann dem Berufungsbegehren für diesen Zeitraum schon deshalb kein Erfolg beschieden sein.

4.4 Umsatzsteuer 1-3/2012

Auch der Vorsteuerabzug im ersten Quartal 2012 (geltend gemacht EUR 8.375,19) stützt sich ausschließlich auf die genannte Rechnung. In der Beschwerde beantragte die Bf. zudem für den Fall, dass das Berufungsbegehren für 2011 abgewiesen wird, die zusätzliche Berücksichtigung dieser Vorsteuern im 1. Quartal 2012.

Die Bf. wurde vom FA mehrmals auf den Rechnungsmangel „Fehlen der UID-Nummer der Bf.“ hingewiesen (zuletzt in der Berufungsvorentscheidung vom ), ohne dass sie dieser Tatsache widersprochen hätte. Sie sah sich dadurch auch nicht veranlasst, eine korrigierte Rechnung vorzulegen.

Dieser Rechnung fehlt auch eine ausreichende Leistungsbezeichnung und ein offener Steuerausweis.

Damit ist sie nicht geeignet, das Recht auf Vorsteuerabzug zu vermitteln. Dem Berufungsbegehren konnte deshalb auch für diesen Zeitraum kein Erfolg beschieden sein.

4.5 Rechnungskorrektur

Das FA stützte sich bei der Verweigerung des Vorsteuerabzuges auch auf § 12 Abs. 1 UStG 1994. Danach entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wurde, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Die Bf. bestritt das Vorliegen dieser Tatbestandselemente vehement.

Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, auf diese Argumente näher einzugehen, da – wie oben ausführlich dargestellt - ein Vorsteuerabzug schon aufgrund der formellen Rechnungsmängel nicht in Frage kommt.

Eine solche Prüfung kann unter Umständen dann notwendig werden, wenn die Bf. formell ordnungsmäßige Rechnungen vorlegen sollte. Nur in diesem Fall wäre wohl auch das Vertragsverhältnis zwischen der Rechnungsausstellerin (IH Installationstechnik u. Haustechnik GmbH) und der Bf. näher zu untersuchen.

4.6 Beschwerde gegen Umsatzsteuerfestsetzung sowie Umsatzsteuerjahresbescheid

Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst (§ 253 BAO).

Ein Umsatzsteuerjahresbescheid, der im Zuge der Veranlagung erlassen wurde (§ 21 Abs. 4 UStG 1994) tritt an die Stelle der diesen Veranlagungszeitraum umfassenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden (vgl. zuletzt ). Da § 253 BAO nur die Vorgängerregelung des § 274 BAO in der bis gültigen Fassung übernahm, bleibt die höchstgerichtliche Judikatur weiter anwendbar.

Im konkreten Fall erging mit die Umsatzsteuerveranlagung 2011. Dieser Jahresbescheid trat an die Stelle des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides 10-12/2011, weshalb über ihn abzusprechen war.

Die „Berufung“ vom gilt als ein die Beschwerde vom ergänzendes Schreiben, über das nicht gesondert abzusprechen ist.

4.7 Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben). Auch der Sachverhalt ist ausreichend erhoben, klar und unbestritten.

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
Mayr in SWK 27/2014, 1185
StExp 2014/229
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100252.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at