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ZWF 1, Jänner 2020, Seite 18

Das Legalitätsprinzip im Strafprozess

Severin Glaser und Norbert Wess

Dieser Beitrag untersucht die Bindung der Strafverfolgungsorgane und anderer Verfahrensbeteiligter beim Strafprozess an die Gesetze. Beispiele für aktives Tun und Unterlassen der Strafverfolgungsorgane werden unter diesem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt betrachtet. Abschließend werden die Möglichkeiten einer Relevierung allfälliger Gesetzes- und Verfassungsverstöße erörtert.

1. Bindung der Strafverfolgungsorgane an das Legalitätsprinzip?

Art 18 Abs 1 B-VG besagt ausdrücklich, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf. Auf die Strafverfolgungsorgane scheint dieser Grundsatz auf den ersten Blick nur insoweit anwendbar, als man sie der Staatsgewalt der Verwaltung zurechnen würde. Bei den Gerichten ist das jedenfalls auszuschließen. Will man Staatsanwälte ungeachtet ihrer ausdrücklichen Zuordnung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (Art 90a B-VG) weiterhin der Staatsfunktion der Verwaltung zurechnen, muss man die Bestimmung des Art 90a Satz 1 B-VG entgegen ihrem Wortlaut als bloßen Ausdruck einer besonderen Verflechtung der Staatsanwälte mit der Gerichtsbarkeit interpretieren. Sieht man die Staatsanwälte hingegen nicht (mehr) als Teil der Verwaltung, so wären auch all jene Akte der Kriminal...

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