B-VG Artikel 90a, BGBl. I Nr. 51/2012, gültig ab 01.01.2014

Drittes Hauptstück Vollziehung des Bundes

Artikel 90a

Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.

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