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ZWF 2, März 2022, Seite 67

Die Hemmung des Fortlaufs der Verjährung in Finanzstrafsachen

Elisabeth Köck

Dieser Beitrag befasst sich mit den Auswirkungen des , zur Hemmung des Fortlaufs der Verjährung auf die finanzstrafbehördliche Praxis. Es werden Empfehlungen gegeben, um die Verjährung der Strafbarkeit von Finanzvergehen möglichst hintanzuhalten.

1. Grundlegendes

Die Strafbarkeit von Finanzvergehen erlischt durch Verjährung, weil mit der Zeit das Strafbedürfnis schwindet und Beweisschwierigkeiten zunehmen. Die Verjährungsfrist für Finanzvergehen beträgt maximal fünf Jahre (sogar für schwerste Steuerdelikte wie grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug mit Einnahmenausfall von mindestens 10 Mio €). In Bezug auf komplexe, schwer aufklärbare Sachverhalte mit internationalem Bezug und verschachtelten Strukturen ist diese Fünfjahresfrist sehr knapp bemessen – insb auch im europäischen Kontext. Vor diesem Hintergrund hat die jüngere Judikatur des OGH zur Fortlaufhemmung des § 31 Abs 4 lit b FinStrG besondere Bedeutung.

2. Die Entscheidung

Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte A. vom Vorwurf freigesprochen, vorsätzlich im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Z. im Zeitraum 2006 bis 2010 unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspfli...

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