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Fortlaufhemmung bei gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehen erfordert Anhängigkeit des Verfahrens bei Staatsanwaltschaft oder Gericht
, RIS-Justiz RS0133841
Im Lichte der von § 53 Abs 1 bis 6 FinStrG vorgegebenen strikten Trennung kann ein Finanzvergehen nur entweder in die Zuständigkeit des Gerichts oder in jene der Finanzstrafbehörde ressortieren. Konsequenterweise trennt auch § 31 Abs 4 lit b FinStrG zwischen (im engeren Sinn) strafrechtlichen – und solcherart von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht zu führenden – sowie verwaltungsstrafrechtlichen – und solcherart von der Finanzstrafbehörde oder vom Bundesfinanzgericht zu führenden – Finanzstrafverfahren. Dabei setzt die Fortlaufhemmung in Bezug auf Erstere ausdrücklich (nicht mit dem Beginn des Strafverfahrens [§ 1 Abs 2 StPO], sondern) erst in dem Zeitpunkt ein, ab dem das Verfahren von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht geführt wird, also bei jener oder bei diesem anhängig ist.
Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Urteil wurden A. und Mag. W. je gestützt auf § 259 Z 3 StPO (siehe aber RIS-Justiz RS0120367 [T2 und T 3], RS0114396 [T1], Lässig in Höpfel/Ratz, WK StGB2, § 214 FinStrG Rz 1) vom Vorwurf freigesprochen, es hätten jeweils vorsätzlich im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts F.
I. A. im Zeitraum 2006 bis 2010 als Einzelunternehmer unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrh...