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Fehlende Feststellungen zu verjährungshemmenden Umständen können einen von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund darstellen
§ 31 FinStrG; § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO
Machen […] fehlende Feststellungen – wie hier zu verjährungshemmenden Umständen […] – die (implizite rechtliche) Annahme der Beseitigung eines (nach dem Urteilssachverhalt gegebenen) Ausnahmesatzes (vorliegend Verjährung) unschlüssig, liegt ein Rechtsfehler mangels Feststellungen (hier § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) vor […]. Dieser erfordert […] die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e, 290 Abs 1 Satz 2 StPO).
Sachverhalt: Mit Urteil des LG vom wurde K. mehrerer Abgabenhinterziehungen schuldig erkannt. Nach Auffassung des Erstgerichts hinterzog K. Umsatzsteuer betreffend die Jahre 1995 und 1996 (§ 33 Abs 1 FinStrG) sowie Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1997 (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG).
Vom Erstgericht wurden keine Feststellungen zu verjährungshemmenden Umständen getroffen. Insbesondere war dem Urteil nicht zu entnehmen, seit wann das Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt worden war (vgl § 31 Abs 4 lit b FinStrG).
Aus Anlass einer von K. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der OGH, dass dem angefochtenen Urteil nicht geltend gemachte Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO anhaftet, weil es keine Feststellungen zu verjährungsh...