GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 67
Anmerkung
1) Zur Fristberechnung siehe § 81.
Rechtsprechung
1. Löschung einer nach § 66 GBG erfolgten Streitanmerkung im Falle der Beendigung des Strafverfahrens infolge Tods des Angeklagten
Voraussetzung für eine Streitanmerkung nach § 66 GBG ist die konkrete und schlüssige Behauptung, dass die Einverleibung infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt wurde. Zwischen der Einverleibung und der angezeigten strafbaren Handlung muss ein Zusammenhang bestehen, der aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Ungültigkeit der Einverleibung nach sich ziehen würde.
Es mag zwar zutreffen, dass der Hintergrund der Regelung des § 67 letzter Satz zweiter Fall GBG darin zu sehen ist, dass sich im Fall eines Freispruchs oder auch einer Einstellung nach § 190 StPO der strafrechtliche Vorwurf nicht hinreichend erhärtet hat. Für den Fall der Beendigung des Strafverfahrens infolge Tods des Beschuldigten kann allerdings nichts anderes gelten, erfolgt doch in diesem Fall gerade keine (weitere) Prüfung des erhobenen strafrechtlichen Vorwurfs. ( = RpflSlgG 3520)
2. Eine nach § 66 GBG erfolgte Streitanmerkung kann nicht nur nach den § 67 f GBG gelöscht werden, sondern auch aufgrund der Löschungserklärung ...