GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 66
Rechtsprechung
1. Streitanmerkung gemäß § 66 GBG – Voraussetzungen
Die Anmerkung gemäß § 66 Abs 1 GBG erfordert die Behauptung, dass eine Einverleibung infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt worden sei, und die Beibringung der Bestätigung der zuständigen Behörde, dass die Strafanzeige bei ihr erstatten worden ist. ( = RpflSlgG 3751)
2. Die Behauptung, dass die Einverleibung infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt wurde, muss konkret und schlüssig sein. (RIS-Justiz RS0060871)
3. Eine Streitanmerkung wegen Strafanzeige setzt keine Klage voraus. ( = ÖJZ EvBl-LS 2019/120, 744)
4. Damit wurden seitens der Antragstellerin ausreichend konkrete und schlüssige Umstände behauptet, bei deren Richtigkeit das Vermögen der Schuldnerin infolge strafbaren Vorgehens ihres Organs durch die bücherliche Eintragung geschmälert und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen der Schuldnerin (einschließlich des Liegenschaftskaufvertrags) anfechtbar wären. Nach der Entscheidung 5 Ob 222/15f genügt es für die Anmerkung nach § 66 GBG, wenn die Grundbuchseintragung auf einem Kaufvertrag beruht, der mit einer konkreten straf...