GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 64
Anmerkung
1) Siehe Anmerkung 1 zu § 61.
Rechtsprechung
1. Wer von der Bewilligung einer Eintragung vorschriftswidrig nicht verständigt wurde, kann jedenfalls analog zu § 64 GBG innerhalb der für eine Löschungsklage gegen einen gutgläubigen Dritten zustehenden Frist (also innerhalb von drei Jahren) Rekurs erheben.
Beisatz: Wäre die Löschungsklage gegen Personen zu richten, die unmittelbar durch die Einverleibung, auf deren Löschung geklagt wird, Rechte erworben haben, so ist die Dauer des Klagerechts (und damit die Möglichkeit zur Rekurserhebung) nach den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung zu beurteilen. (T1) (RIS-Justiz RS0060824)
2. Durch Unterlassung der Anfechtung eines Grundbuchsbeschlusses kann der Mangel eines gültigen Erwerbstitels und damit die Nichtigkeit eines durch eine grundbücherliche Eintragung herbeigeführten Eigentumsübergangs nicht geheilt werden. Nur die Verjährung der Löschungsklage würde die Unanfechtbarkeit der Eintragung, die solcherart den Eigentumserwerb auch ohne Titel herbeigeführt hat, bewirken (SZ 28/31). Nach einhelliger Lehre beginnt für die Löschungsklage die Verjährungszeit nicht, solange der in seinen bücherlichen Rechten Verletzte im Besitz ...