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Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 5

Anmerkung

1) Will man also in einem solchen Fall den genauen Inhalt der Grundbuchseintragung einsehen, dann muss man Einblick in die Urkundensammlung nehmen.

Rechtsprechung

1. Ist die Eintragung eines bücherlichen Rechts in einer Kurzfassung nicht möglich, so ist nach § 5 GBG eine Berufung auf genau bezeichnete Stellen der der Eintragung zugrunde liegenden Vertragsurkunde mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind. Der bloße Hinweis auf den der Eintragung zugrunde liegenden Vertrag hat hingegen nicht die Wirkung, dass die Bestimmungen dieses Vertrags Inhalt der bücherlichen Eintragung im Hauptbuch werden.

Beisatz: An die Verweisung im Falle eines Testaments sind nicht die gleich strengen Anforderungen wie an Vertragsurkunden zu stellen. § 5 GBG ist Genüge getan, wenn im Hauptbuch zu entnehmen ist, dass sich das nähere Ausmaß der Reallast aus dem Testament ergibt, und aus dem in die Urkundensammlung ausgenommenen Testament rasch und mit der nötigen Bestimmtheit die Grundlage der Wertsicherung erkennbar ist. (T1)

Beisatz: Im Fall einer Bezugnahme iSd § 5 Satz 2 GBG wird nicht etwa der gesamte Vertragsinhalt, sondern lediglich die bezeichnete Stelle zum Inhalt...

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