GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 57a
Anmerkung
1) ErläutRV 1675 BlgNR 24. GP zu § 57a GBG: „Die Regelungen über die Anmerkung der Rangordnung (§§ 53 – 57 GBG 1955) sollen um eine Bestimmung ergänzt werden, die – ähnlich wie § 40 Abs. 2 und 4 WEG 2002 über die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum – die Anmerkung einer bestimmten Person als Berechtigte ermöglicht (Namensrangordnung). Da diese Person dann bereits im Grundbuch eingetragen ist, soll es zur Ausnutzung der Rangordnung nicht erforderlich sein, den Rangordnungsbeschluss vorzulegen.
Antragsberechtigt soll nicht nur der Eigentümer, sondern auch derjenige sein, zu dessen Gunsten die Rangordnung angemerkt werden soll (Abs. 2). Dieser benötigt dann freilich eine entsprechende Einverständniserklärung des Eigentümers, also eine Rangordnungserklärung im Sinn des § 53 Abs. 4 GBG 1955, aus der der Antragsteller als Berechtigter hervorgehen muss. Zum Schutz des Eigentümers darf diese Art der Rangordnungserklärung im Zeitpunkt der Antragstellung maximal ein Jahr alt sein. Die angemerkte Namensrangordnung selbst ist – wie auch eine sonstige Rangordnung – ein Jahr wirksam (vgl. § 55 GBG 1955).
Während eine sonstige Rangordnung durch schlichte Weitergabe des Rangordnungsbeschlusses übertragbar ist, bedarf es für die Übertragung einer Na...