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Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 56

Anmerkung

1) Zu Abs 1: Die Eintragung im Rang der Anmerkung muss ausdrücklich beantragt werden (§§ 85 und 96).

2) Siehe auch § 10 Abs 1a ERV 2006.

3) Wird ein Recht im Rang der Rangordnung bewilligt (Einverleibung oder Vormerkung), so kommt der Eintragung der angemerkte Rang der Rangordnung zu. (Die Eintragung in der angemerkten Rangordnung kann selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen oder belastet worden wäre.)

Bei Eigentümerwechsel geht das Recht, über den angemerkten Rang zu verfügen, auf den neuen bücherlichen Eigentümer über.

Das Grundbuch kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für Eintragungen aufgrund von Rechtshandlungen des Schuldners gegen ihn idR nicht mehr zur Verfügung stehen, und es können Eintragungen gegen den Schuldner nicht bewilligt werden (gleichgültig, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemerkt ist oder nicht) = Grundbuchssperre (gegenüber allen Rechtshandlungen des Schuldners, welche die Insolvenzmasse schmälern würden).

Die Grundbuchssperre beginnt mit dem auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Tag.

Ausnahme: Einverleibungen und Vormerkungen ...

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