GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 55
Anmerkung
1) Jede Anmerkung der Rangordnung gilt idR für ein Jahr ab ihrer Bewilligung, allerdings ist auf Antrag des Einschreiters die Beschränkung auf eine kürzere Frist möglich.
Rechtsprechung
1. Auch die in § 55 GBG vorgesehene Frist zur Ausnützung der Anmerkung der Rangordnung wird, wenn sie sonst an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag enden würde, dahin verlängert, dass sie den nächsten Werktag einschließt. (LG Innsbruck , 54 R 87/94 = NZ 1995/331)