GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 54
Anmerkung
1) Vom „konventionellen“ Rangordnungsbeschluss darf nur eine Ausfertigung erstellt werden (Schriftenempfänger kann auch eine vom Antragsteller verschiedene Person sein). Damit soll sichergestellt werden, dass nur derjenige den angemerkten Rang ausnützen kann, der sich im körperlichen Besitz der Beschlussausfertigung befindet. (Bei einer „Namensrangordnung“ oder einer „Treuhänderrangordnung“ muss die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses für die Eintragung des Rechts oder der Löschung, für die die Rangordnung angemerkt worden ist, jedoch nicht vorgelegt werden.)
Kommt die einzige Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses abhanden, kann sie daher nicht durch eine Zweitausfertigung ersetzt werden, egal, ob die Ausfertigung noch bei der Zustellabteilung, auf dem Postweg oder durch Fehler bei der Zustellung verloren gegangen ist, es kann die Einverleibung in diesem Rang nicht erfolgen.
Rechtsprechung
1. In § 57a GBG fehlt ein Verweis auf die Anwendung des § 54 GBG. Damit kommt das Gebot der einfachen Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses hier nicht zum Tragen, das sonst der Bewilligung des Gesuchs um eine Rangordnung durch das Rechtsmittelgericht entgegensteht. (RIS-Justi...